RS OGH 2012/9/18 4Ob30/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2012
beobachten
merken

Rechtssatz

Wurde die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich vereinbart, so kommt der Schiedsrichtervertrag nach der Schiedsordnung dieser Institution („Wiener Regeln“) zwischen den Schiedsparteien und dem oder den Schiedsrichtern zustande.

Entscheidungstexte

  • RS0128244">4 Ob 30/12h
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 30/12h
    Beisatz: Die Pflicht zur Zahlung des Honorars trifft daher die Parteien; Das Schiedsgericht erbringt mit der Einforderung und Verwahrung der Vorschüsse und der Bestimmung und Auszahlung des Honorars nur Dienstleistungen an den Schiedsrichter und die Parteien. (T1)
    Beisatz: Ob das Schiedsgericht für eine nach Maßgabe der Schiedsordnung mangelhafte Kostenbestimmung durch den Generalsekretär haftet, wurde hier mangels Verletzung der Art 34, 36 WR offen gelassen. (T2); Veröff: SZ 2012/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128244

Im RIS seit

21.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten