RS OGH 2012/9/18 4Ob110/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2012
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Norm

uWG §1a Abs3
UWG Z28 Anh

Rechtssatz

Unter „Kinder“ iSd Z 28 Anh UWG sind jedenfalls minderjährige unter vierzehn Jahren zu verstehen.Unter „Kinder“ iSd Ziffer 28, Anh UWG sind jedenfalls minderjährige unter vierzehn Jahren zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128245

Im RIS seit

21.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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