Norm
StVG §108Rechtssatz
Ordnungswidrigkeiten, die ein Strafgefangener in der Zeit zwischen Rechtskraft des Beschlusses über seine bedingte Entlassung und seiner tatsächlichen Enthaftung begeht, sind nur nach §§ 108 ff StVG zu ahnden, sie können aber nicht Grundlage für eine Wiederaufnahme der bedingten Entlassung sein.Ordnungswidrigkeiten, die ein Strafgefangener in der Zeit zwischen Rechtskraft des Beschlusses über seine bedingte Entlassung und seiner tatsächlichen Enthaftung begeht, sind nur nach Paragraphen 108, ff StVG zu ahnden, sie können aber nicht Grundlage für eine Wiederaufnahme der bedingten Entlassung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128223Im RIS seit
10.12.2012Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012