Norm
ABGB §275 Abs2Rechtssatz
Eine Angelegenheit gilt als „wichtig“ iSd § 275 Abs 2 ABGB, wenn sie das materielle oder ideelle Wohl des Pflegebefohlenen in überdurchschnittlichem Ausmaß betrifft, wenn also ihre unterlassene oder fehlerhafte Besorgung das Wohl des Pflegebefohlenen auf Dauer ernstlich gefährden könnte.Eine Angelegenheit gilt als „wichtig“ iSd Paragraph 275, Absatz 2, ABGB, wenn sie das materielle oder ideelle Wohl des Pflegebefohlenen in überdurchschnittlichem Ausmaß betrifft, wenn also ihre unterlassene oder fehlerhafte Besorgung das Wohl des Pflegebefohlenen auf Dauer ernstlich gefährden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128221Im RIS seit
10.12.2012Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015