Norm
AußStrG 2005 §104a Abs4Rechtssatz
Auch im Fall der Verwerfung („Zurückweisung“) eines gegen einen Kinderbeistand (§ 104a AußStrG) gerichteten Ablehnungsantrags nach Prüfung der behaupteten Befangenheitsgründe ist gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen.Auch im Fall der Verwerfung („Zurückweisung“) eines gegen einen Kinderbeistand (Paragraph 104 a, AußStrG) gerichteten Ablehnungsantrags nach Prüfung der behaupteten Befangenheitsgründe ist gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128449Im RIS seit
06.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015