RS OGH 2012/10/11 1Ob182/12i

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Veröffentlicht am 11.10.2012
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Norm

AußStrG 2005 §104a Abs4
JN §24 Abs2
  1. JN § 24 heute
  2. JN § 24 gültig ab 10.08.1933 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1933

Rechtssatz

Auch im Fall der Verwerfung („Zurückweisung“) eines gegen einen Kinderbeistand (§ 104a AußStrG) gerichteten Ablehnungsantrags nach Prüfung der behaupteten Befangenheitsgründe ist gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen.Auch im Fall der Verwerfung („Zurückweisung“) eines gegen einen Kinderbeistand (Paragraph 104 a, AußStrG) gerichteten Ablehnungsantrags nach Prüfung der behaupteten Befangenheitsgründe ist gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • RS0128449">1 Ob 182/12i
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 182/12i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128449

Im RIS seit

06.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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