Norm
StPO §258 Abs1Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass als gerichtsnotorisch nur Tatsachen gelten können, die allen Mitgliedern des erkennenden Spruchkörpers bekannt sind. Steht aber nicht bloß richterliches Einzelwissen, sondern ein von der Rechtsprechung allgemein (also losgelöst vom Einzelfall) anerkanntes Erfahrungswissen in Rede, genügt für die Bejahung ausreichender Kenntnisse der Schöffen ? dem Wesen der Laienbeteiligung entsprechend ? deren Instruktion durch den Vorsitzenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128222Im RIS seit
10.12.2012Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012