RS OGH 2012/10/17 7Ob129/12i

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Veröffentlicht am 17.10.2012
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Norm

IO §12c
  1. IO § 12c heute
  2. IO § 12c gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Ist das Exekutionsverfahren bereits abgeschlossen, ohne dass es zu einer Einstellung aus den in § 12c IO genannten Gründen gekommen ist, gilt das Bestandverhältnis nicht kraft Gesetzes als fortgesetzt.Ist das Exekutionsverfahren bereits abgeschlossen, ohne dass es zu einer Einstellung aus den in Paragraph 12 c, IO genannten Gründen gekommen ist, gilt das Bestandverhältnis nicht kraft Gesetzes als fortgesetzt.

Entscheidungstexte

  • RS0128303">7 Ob 129/12i
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 129/12i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128303

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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