Norm
IO §12cRechtssatz
Ist das Exekutionsverfahren bereits abgeschlossen, ohne dass es zu einer Einstellung aus den in § 12c IO genannten Gründen gekommen ist, gilt das Bestandverhältnis nicht kraft Gesetzes als fortgesetzt.Ist das Exekutionsverfahren bereits abgeschlossen, ohne dass es zu einer Einstellung aus den in Paragraph 12 c, IO genannten Gründen gekommen ist, gilt das Bestandverhältnis nicht kraft Gesetzes als fortgesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128303Im RIS seit
07.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013