RS OGH 2012/10/17 3Ob152/12t

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Veröffentlicht am 17.10.2012
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Norm

RHV Österreich - BRD in Abgabensachen

Rechtssatz

1) Betreibender Gläubiger eines auf der Grundlage dieses RHV in Österreich eingeleiteten (Sicherungs?)Exekutionsverfahrens ist stets die BRD, wobei die Frage, welchem deutschen Rechtsträger das Steueraufkommen zusteht und wer es zu verwalten hat, keine Bedeutung hat.

2) Für die Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach dem RHV BRD 1954 aufgrund einer formell korrekten Rückstandsanzeige eines deutschen Finanzamts ist die Bescheinigung, dass ohne diese die Einbringung der Abgabenforderung vereitelt oder erheblich erschwert würde nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128356

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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