Norm
RHV Österreich - BRD in AbgabensachenRechtssatz
1) Betreibender Gläubiger eines auf der Grundlage dieses RHV in Österreich eingeleiteten (Sicherungs?)Exekutionsverfahrens ist stets die BRD, wobei die Frage, welchem deutschen Rechtsträger das Steueraufkommen zusteht und wer es zu verwalten hat, keine Bedeutung hat.
2) Für die Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach dem RHV BRD 1954 aufgrund einer formell korrekten Rückstandsanzeige eines deutschen Finanzamts ist die Bescheinigung, dass ohne diese die Einbringung der Abgabenforderung vereitelt oder erheblich erschwert würde nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128356Im RIS seit
14.01.2013Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015