Norm
ApG §8aRechtssatz
Die Ansicht, die vom Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes organisierte Abholung von Arzneimitteln in einer nicht im räumlichen Nahebereich liegenden Apotheke sei apothekenrechtlich zulässig, wenn der Apotheker seine Beratungspflichten erfülle (§ 10a ABO 2005) und dringend benötigte Arzneimittel kurzfristig in seiner Offizin zur Verfügung stelle (§ 11 Abs 2 ABO 2005), ist aus lauterkeitsrechtlicher Sicht vertretbar.Die Ansicht, die vom Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes organisierte Abholung von Arzneimitteln in einer nicht im räumlichen Nahebereich liegenden Apotheke sei apothekenrechtlich zulässig, wenn der Apotheker seine Beratungspflichten erfülle (Paragraph 10 a, ABO 2005) und dringend benötigte Arzneimittel kurzfristig in seiner Offizin zur Verfügung stelle (Paragraph 11, Absatz 2, ABO 2005), ist aus lauterkeitsrechtlicher Sicht vertretbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128443Im RIS seit
31.01.2013Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013