Norm
ABGB §215aRechtssatz
Für Unterhaltsansprüche im Zeitraum ab dem 18. 6. 2011 ist auch in bereits eingeleiteten Verfahren in erster Linie das Sachrecht jenes Staates maßgebend, in dem die Minderjährige (nunmehr) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dort besteht nach Art 3 lit b EuUVO auch eine Zuständigkeit für die Führung von Unterhaltsstreitigkeiten. Da es insoweit am Inlandsbezug für den österreichischen Jugendwohlfahrtsträger mangelt, ist an seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis nicht festzuhalten.Für Unterhaltsansprüche im Zeitraum ab dem 18. 6. 2011 ist auch in bereits eingeleiteten Verfahren in erster Linie das Sachrecht jenes Staates maßgebend, in dem die Minderjährige (nunmehr) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dort besteht nach Artikel 3, Litera b, EuUVO auch eine Zuständigkeit für die Führung von Unterhaltsstreitigkeiten. Da es insoweit am Inlandsbezug für den österreichischen Jugendwohlfahrtsträger mangelt, ist an seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis nicht festzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128464Im RIS seit
13.02.2013Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022