RS OGH 2012/10/23 10Ob29/12f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2012
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Norm

UVG §19 Abs3
UVG §37 Abs10
  1. UVG § 37 heute
  2. UVG § 37 gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  3. UVG § 37 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des § 37 Abs 10 UVG stellt - anders als § 37 Abs 2 UVG - nicht auf das Einlangen des „verfahrenseinleitenden Antrags oder auf das Datum der amtswegigen Verfahrenseinleitung“ ab, sondern ganz allgemein auf einen „Antrag auf Vorschussgewährung“. Die neue Rechtslage ist jedenfalls dann anzuwenden, wenn im Anschluss an den früheren (einleitenden) Unterhaltsvorschussantrag nunmehr nach dem 31. 12. 2009 ein Antrag auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss aufgrund (des § 4 Z 4 UVG oder) einer einstweiligen Verfügung eingelangt ist.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 37, Absatz 10, UVG stellt - anders als Paragraph 37, Absatz 2, UVG - nicht auf das Einlangen des „verfahrenseinleitenden Antrags oder auf das Datum der amtswegigen Verfahrenseinleitung“ ab, sondern ganz allgemein auf einen „Antrag auf Vorschussgewährung“. Die neue Rechtslage ist jedenfalls dann anzuwenden, wenn im Anschluss an den früheren (einleitenden) Unterhaltsvorschussantrag nunmehr nach dem 31. 12. 2009 ein Antrag auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss aufgrund (des Paragraph 4, Ziffer 4, UVG oder) einer einstweiligen Verfügung eingelangt ist.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 29/12f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128467

Im RIS seit

13.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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