RS OGH 2012/10/23 10Ob29/12f

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Veröffentlicht am 23.10.2012
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Norm

UVG §19 Abs3
UVG §37 Abs10
  1. UVG § 37 heute
  2. UVG § 37 gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  3. UVG § 37 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Rechtssatz

Dem neuen § 19 Abs 3 UVG (auch wenn die Übergangsbestimmung des § 37 Abs 10 UVG lediglich den „Antrag auf Vorschussgewährung“ nennt) kann nicht unterstellt werden, dass hier nur auf den ursprünglichen Vorschussgewährungsantrag abzustellen sei und ein Antrag auf Weitergewährung davon nicht erfasst wäre. Daher ist nicht nur der Antrag auf Gewährung, sondern auch jener auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse als „verfahrenseinleitender Antrag“ iSd § 37 Abs 2 UVG anzusehen.Dem neuen Paragraph 19, Absatz 3, UVG (auch wenn die Übergangsbestimmung des Paragraph 37, Absatz 10, UVG lediglich den „Antrag auf Vorschussgewährung“ nennt) kann nicht unterstellt werden, dass hier nur auf den ursprünglichen Vorschussgewährungsantrag abzustellen sei und ein Antrag auf Weitergewährung davon nicht erfasst wäre. Daher ist nicht nur der Antrag auf Gewährung, sondern auch jener auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse als „verfahrenseinleitender Antrag“ iSd Paragraph 37, Absatz 2, UVG anzusehen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 29/12f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128466

Im RIS seit

13.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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