Norm
RPflG §19 Abs2Rechtssatz
Die Bestellung eines Kollisionskurators zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen eines Minderjährigen gegenüber einem Elternteil fällt nicht unter den Richtervorbehalt des § 19 Abs 2 RPflG, sondern in die generelle Zuständigkeit des Rechtspflegers.Die Bestellung eines Kollisionskurators zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen eines Minderjährigen gegenüber einem Elternteil fällt nicht unter den Richtervorbehalt des Paragraph 19, Absatz 2, RPflG, sondern in die generelle Zuständigkeit des Rechtspflegers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127971Im RIS seit
29.08.2012Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015