RS OGH 2012/11/13 11Os96/12w (11Os97/12t)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2012
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Norm

StVG §179a Abs2
  1. StVG § 179a heute
  2. StVG § 179a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. StVG § 179a gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. StVG § 179a gültig von 01.06.2009 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StVG § 179a gültig von 01.10.2002 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  6. StVG § 179a gültig von 01.01.1989 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

  1. 1.Ziffer eins
    Der - auf die Zukunft gerichtete - Ausspruch nach § 179a Abs 2 letzter Satz StVG unterliegt der clausula rebus sic stantibus.Der - auf die Zukunft gerichtete - Ausspruch nach Paragraph 179 a, Absatz 2, letzter Satz StVG unterliegt der clausula rebus sic stantibus.
  2. 2.Ziffer 2
    Durch die Erweiterung des Kataloges der in § 179a Abs 2 StVG genannten Therapiemaßnahmen um die Aufenthalte in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen sollte nur eine „gesetzliche Klarstellung“ im Sinne der Judikatur erzielt werden.Durch die Erweiterung des Kataloges der in Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG genannten Therapiemaßnahmen um die Aufenthalte in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen sollte nur eine „gesetzliche Klarstellung“ im Sinne der Judikatur erzielt werden.
  3. 3.Ziffer 3
    Der Bund hat die Kosten eines weisungsgemäßen Aufenthaltes eines Rechtsbrechers in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung unabhängig davon zu übernehmen, ob die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zur Tragung dieser Kosten verpflichtet wäre, wenn ein Versicherungsverhältnis des bedingt Entlassenen zu ihr bestünde.

Entscheidungstexte

  • RS0128233">11 Os 96/12w
    Entscheidungstext OGH 13.11.2012 11 Os 96/12w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128233

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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