Der - auf die Zukunft gerichtete - Ausspruch nach § 179a Abs 2 letzter Satz StVG unterliegt der clausula rebus sic stantibus.Der - auf die Zukunft gerichtete - Ausspruch nach Paragraph 179 a, Absatz 2, letzter Satz StVG unterliegt der clausula rebus sic stantibus.
2.Ziffer 2
Durch die Erweiterung des Kataloges der in § 179a Abs 2 StVG genannten Therapiemaßnahmen um die Aufenthalte in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen sollte nur eine „gesetzliche Klarstellung“ im Sinne der Judikatur erzielt werden.Durch die Erweiterung des Kataloges der in Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG genannten Therapiemaßnahmen um die Aufenthalte in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen sollte nur eine „gesetzliche Klarstellung“ im Sinne der Judikatur erzielt werden.
3.Ziffer 3
Der Bund hat die Kosten eines weisungsgemäßen Aufenthaltes eines Rechtsbrechers in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung unabhängig davon zu übernehmen, ob die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zur Tragung dieser Kosten verpflichtet wäre, wenn ein Versicherungsverhältnis des bedingt Entlassenen zu ihr bestünde.