RS OGH 2012/11/14 7Ob157/12g

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Veröffentlicht am 14.11.2012
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Rechtssatz

Die Erklärung, „alle aus dem … Versicherungsvertrag zustehenden Rechte“ umfasst auch Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo, weil diese gleichsam an die Stelle der vertraglichen Leistungspflicht treten.

Entscheidungstexte

  • RS0128859">7 Ob 157/12g
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 157/12g
    Beisatz: Nach dem Geschäftszweck (§ 914 ABGB) der Abtretungsvereinbarung kann es nicht entscheidend sein, ob die Versicherungsleistung der beklagten Versicherungsgesellschaft unmittelbar auf einem gültigen Versicherungsvertrag oder auf Schadenersatz infolge schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Schutz?, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten durch den (Anscheins?)Versicherungsagenten als Gehilfen des Versicherers beruht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128859

Im RIS seit

31.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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