Norm
ABGB §760Rechtssatz
Die Verjährung der Erbschaftsklage beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals erhoben werden kann. Fand eine Einantwortung statt, ist diese - sofern nicht gleichzeitig eine letztwillige Verfügung umgestoßen werden muss - maßgebend.
Erfolgte eine Zuweisung des Nachlasses an den heimfallsberechtigten Staat, läuft die Verjährungsfrist für die analog anzuwendende Erbschaftsklage ab der Zuweisung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128446Im RIS seit
04.02.2013Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015