RS OGH 2012/11/20 5Ob116/12p

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Veröffentlicht am 20.11.2012
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Rechtssatz

Die Verjährung der Erbschaftsklage beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals erhoben werden kann. Fand eine Einantwortung statt, ist diese - sofern nicht gleichzeitig eine letztwillige Verfügung umgestoßen werden muss - maßgebend.

Erfolgte eine Zuweisung des Nachlasses an den heimfallsberechtigten Staat, läuft die Verjährungsfrist für die analog anzuwendende Erbschaftsklage ab der Zuweisung.

Entscheidungstexte

  • RS0128446">5 Ob 116/12p
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 116/12p
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T1); Veröff: SZ 2012/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128446

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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