Norm
ABGB §760Rechtssatz
Der Fiskus übt sein Heimfallsrecht nicht als übergeordneter Rechtsträger mittels einseitiger Gestaltungsrechte aus, sondern bedient sich zur Geltendmachung seiner Ansprüche derselben Mittel wie alle anderen Rechtsgenossen. Insbesondere kann der Staat in Ausübung seines Heimfallsrechts nicht in subjektive Rechte durch Befehls? und Zwangsgewalt eingreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128447Im RIS seit
04.02.2013Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015