Norm
ASVG §255 Abs2Rechtssatz
Hat ein Versicherter seine Tätigkeit (hier: im Gastgewerbe) weit überwiegend während einer Zeit ausgeübt, in der es den früheren (- ohne Lehrabschluss ausgewählten -) Lehrberuf (hier: "Kellner") nicht mehr gab, hat sich die Beurteilung, ob die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit als angelernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, an dem neu geschaffenen Lehrberuf (hier: "Restaurantfachmann") zu orientieren.Hat ein Versicherter seine Tätigkeit (hier: im Gastgewerbe) weit überwiegend während einer Zeit ausgeübt, in der es den früheren (- ohne Lehrabschluss ausgewählten -) Lehrberuf (hier: "Kellner") nicht mehr gab, hat sich die Beurteilung, ob die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit als angelernter Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren ist, an dem neu geschaffenen Lehrberuf (hier: "Restaurantfachmann") zu orientieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128472Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013