Norm
GehG §20cRechtssatz
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung (hier nach dem Tiroler Gemeinde?VBG) entsprechen in Bezug auf das Merkmal „treue Dienste“ jenen, die nach § 20c GehG für Bundesbeamte maßgebend sind. Eine solche Zuwendung darf vom Dienstgeber grundsätzlich nur dann verweigert werden, wenn ein Vertrauensverlust durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die den Vertragsbediensteten einer Belohnung für treue Dienste unwürdig machen. Die Gewährung fällt daher nicht in das freie Ermessen des Dienstgebers.Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung (hier nach dem Tiroler Gemeinde?VBG) entsprechen in Bezug auf das Merkmal „treue Dienste“ jenen, die nach Paragraph 20 c, GehG für Bundesbeamte maßgebend sind. Eine solche Zuwendung darf vom Dienstgeber grundsätzlich nur dann verweigert werden, wenn ein Vertrauensverlust durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die den Vertragsbediensteten einer Belohnung für treue Dienste unwürdig machen. Die Gewährung fällt daher nicht in das freie Ermessen des Dienstgebers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128403Im RIS seit
29.01.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015