Rechtssatz
Die Eigentümergemeinschaft tritt mit ihrer Entstehung analog § 69 VersVG in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Versicherungsnehmers (Alleineigentümers) ein.Die Eigentümergemeinschaft tritt mit ihrer Entstehung analog Paragraph 69, VersVG in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Versicherungsnehmers (Alleineigentümers) ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128584Im RIS seit
28.03.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015