Norm
LMSVG §5 Abs2Rechtssatz
Mit der sinngemäßen Anwendung von § 5 Abs 2 und 4 LMSVG auf kosmetische Mittel wird der Verpflichtung des Art 6 Abs 3 der KosmetikRL (Richtlinie des Rats vom 27. 7. 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel [76/768/EWG]) entsprochen. Danach haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.Mit der sinngemäßen Anwendung von Paragraph 5, Absatz 2 und 4 LMSVG auf kosmetische Mittel wird der Verpflichtung des Artikel 6, Absatz 3, der KosmetikRL (Richtlinie des Rats vom 27. 7. 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel [76/768/EWG]) entsprochen. Danach haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128489Im RIS seit
07.03.2013Zuletzt aktualisiert am
07.03.2013