Norm
StPO §198Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat zur Rechtsnatur von Diversionsvorschlägen klargestellt, dass der Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) zwar ein von §§ 198 f StPO garantiertes (subjektives) Recht auf ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO, nicht aber auf eine bestimmte Art diversioneller Erledigung hat (12 Os 84/12p).Der Oberste Gerichtshof hat zur Rechtsnatur von Diversionsvorschlägen klargestellt, dass der Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) zwar ein von Paragraphen 198, f StPO garantiertes (subjektives) Recht auf ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO, nicht aber auf eine bestimmte Art diversioneller Erledigung hat (12 Os 84/12p).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128395Im RIS seit
07.02.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013