Norm
BAG §17Rechtssatz
Für die Höhe der Lehrlingsentschädigung sind ? vorbehaltlich einer günstigeren Vereinbarung ? nach § 17 Abs 2 BAG die kollektivvertraglich bestimmten Mindestsätze des normativ geltenden Kollektivvertrags oder, wenn ein solcher nicht besteht, eines branchennahen oder eines lehrberufsnahen Kollektivvertrags maßgebend. Kommen mehrere Kollektivverträge in Betracht, so ist auf den sachnächsten Kollektivvertrag abzustellen. Die Mindesthöhe der Lehrlingsentschädigung für den Lehrberuf „Bürokaufmann/Bürokauffrau“ im Betriebszweig „Kraftfahrzeugvermietung“ bestimmt sich nach dem Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW.Für die Höhe der Lehrlingsentschädigung sind ? vorbehaltlich einer günstigeren Vereinbarung ? nach Paragraph 17, Absatz 2, BAG die kollektivvertraglich bestimmten Mindestsätze des normativ geltenden Kollektivvertrags oder, wenn ein solcher nicht besteht, eines branchennahen oder eines lehrberufsnahen Kollektivvertrags maßgebend. Kommen mehrere Kollektivverträge in Betracht, so ist auf den sachnächsten Kollektivvertrag abzustellen. Die Mindesthöhe der Lehrlingsentschädigung für den Lehrberuf „Bürokaufmann/Bürokauffrau“ im Betriebszweig „Kraftfahrzeugvermietung“ bestimmt sich nach dem Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127989Im RIS seit
29.08.2012Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013