RS OGH 2012/12/17 8ObA17/12a, 9ObA136/12h, 9ObA104/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2012
beobachten
merken

Norm

BAG §17
  1. BAG § 17 heute
  2. BAG § 17 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 17 gültig von 27.08.2003 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003
  4. BAG § 17 gültig von 01.08.1978 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Für die Höhe der Lehrlingsentschädigung sind ? vorbehaltlich einer günstigeren Vereinbarung ? nach § 17 Abs 2 BAG die kollektivvertraglich bestimmten Mindestsätze des normativ geltenden Kollektivvertrags oder, wenn ein solcher nicht besteht, eines branchennahen oder eines lehrberufsnahen Kollektivvertrags maßgebend. Kommen mehrere Kollektivverträge in Betracht, so ist auf den sachnächsten Kollektivvertrag abzustellen. Die Mindesthöhe der Lehrlingsentschädigung für den Lehrberuf „Bürokaufmann/Bürokauffrau“ im Betriebszweig „Kraftfahrzeugvermietung“ bestimmt sich nach dem Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW.Für die Höhe der Lehrlingsentschädigung sind ? vorbehaltlich einer günstigeren Vereinbarung ? nach Paragraph 17, Absatz 2, BAG die kollektivvertraglich bestimmten Mindestsätze des normativ geltenden Kollektivvertrags oder, wenn ein solcher nicht besteht, eines branchennahen oder eines lehrberufsnahen Kollektivvertrags maßgebend. Kommen mehrere Kollektivverträge in Betracht, so ist auf den sachnächsten Kollektivvertrag abzustellen. Die Mindesthöhe der Lehrlingsentschädigung für den Lehrberuf „Bürokaufmann/Bürokauffrau“ im Betriebszweig „Kraftfahrzeugvermietung“ bestimmt sich nach dem Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW.

Entscheidungstexte

  • RS0127989">8 ObA 17/12a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 ObA 17/12a
  • RS0127989">9 ObA 136/12h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 136/12h
    Vgl auch
  • RS0127989">9 ObA 104/12b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 104/12b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127989

Im RIS seit

29.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten