Norm
ASVG §258 Abs4Rechtssatz
Eine aufrechte Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt iSd § 258 Abs 4 ASVG besteht auch dann nicht, wenn der titulierte Anspruch im Todeszeitpunkt des Versicherten wegen einer Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten ruht.Eine aufrechte Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt iSd Paragraph 258, Absatz 4, ASVG besteht auch dann nicht, wenn der titulierte Anspruch im Todeszeitpunkt des Versicherten wegen einer Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten ruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128473Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013