Norm
JN §40aRechtssatz
§ 120 Abs 3 IO sieht für die Verwertung einer Pfandsache, die sich in der Gewahrsame eines Absonderungsgläubigers (mit fälliger Forderung) befindet, eine Verwertungsobliegenheit für diesen vor. Sich darauf beziehende Anordnungen können nur vom Insolvenzgericht getroffen werden. Einer Klagsführung des Insolvenzverwalters steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.Paragraph 120, Absatz 3, IO sieht für die Verwertung einer Pfandsache, die sich in der Gewahrsame eines Absonderungsgläubigers (mit fälliger Forderung) befindet, eine Verwertungsobliegenheit für diesen vor. Sich darauf beziehende Anordnungen können nur vom Insolvenzgericht getroffen werden. Einer Klagsführung des Insolvenzverwalters steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128526Im RIS seit
21.03.2013Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013