RS OGH 2012/12/19 7Ob192/12d

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Rechtssatz

Das Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer, der Verbraucher ist, gemäß § 8 Abs 3 VersVG nur bei Versicherungsverhältnissen zu, die er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, kann der Versicherungsnehmer zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat (schriftlich) kündigen. Nimmt der Versicherungsnehmer eine längere Bindung als drei Jahre in Kauf, steht ihm in jedem folgenden Jahr ein neuerliches Kündigungsrecht zu, das aber nicht „unterjährig“ wirkt, sondern jeweils nur für das Ende des laufenden Jahres zum Tragen kommen kann.Das Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer, der Verbraucher ist, gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VersVG nur bei Versicherungsverhältnissen zu, die er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, kann der Versicherungsnehmer zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat (schriftlich) kündigen. Nimmt der Versicherungsnehmer eine längere Bindung als drei Jahre in Kauf, steht ihm in jedem folgenden Jahr ein neuerliches Kündigungsrecht zu, das aber nicht „unterjährig“ wirkt, sondern jeweils nur für das Ende des laufenden Jahres zum Tragen kommen kann.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 192/12d
    Veröff: SZ 2012/144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128576

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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