RS OGH 2012/12/19 7Ob174/12g

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Rechtssatz

Mit § 439a HGB (nunmehr UGB) wurde allein die Beförderung im Straßengüterverkehr für innerösterreichische Transporte, nicht jedoch die Haftung der Frachtführer schlechthin ? also nicht auch dann, wenn gar keine Beförderung von Gütern auf der Straße erfolgt ? den Regeln der CMR unterstellt.Mit Paragraph 439 a, HGB (nunmehr UGB) wurde allein die Beförderung im Straßengüterverkehr für innerösterreichische Transporte, nicht jedoch die Haftung der Frachtführer schlechthin ? also nicht auch dann, wenn gar keine Beförderung von Gütern auf der Straße erfolgt ? den Regeln der CMR unterstellt.

Entscheidungstexte

  • RS0128577">7 Ob 174/12g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 174/12g
    Beisatz: Hier: Überführung von Fahrzeugen auf eigenen Rädern. (T1); Veröff: SZ 2012/143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128577

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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