Rechtssatz
Mit § 439a HGB (nunmehr UGB) wurde allein die Beförderung im Straßengüterverkehr für innerösterreichische Transporte, nicht jedoch die Haftung der Frachtführer schlechthin ? also nicht auch dann, wenn gar keine Beförderung von Gütern auf der Straße erfolgt ? den Regeln der CMR unterstellt.Mit Paragraph 439 a, HGB (nunmehr UGB) wurde allein die Beförderung im Straßengüterverkehr für innerösterreichische Transporte, nicht jedoch die Haftung der Frachtführer schlechthin ? also nicht auch dann, wenn gar keine Beförderung von Gütern auf der Straße erfolgt ? den Regeln der CMR unterstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128577Im RIS seit
28.03.2013Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015