Norm
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art3Rechtssatz
Art 3 EuUVO, der nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt, bietet vier gleichwertige Zuständigkeitstatbestände an, die dem Antragsteller (Kläger) alternativ zur Verfügung stehen.Artikel 3, EuUVO, der nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt, bietet vier gleichwertige Zuständigkeitstatbestände an, die dem Antragsteller (Kläger) alternativ zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128712Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013