RS OGH 2012/12/20 2Ob217/12v (2Ob218/12s)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2012
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Norm

Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art3

Rechtssatz

Art 3 EuUVO, der nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt, bietet vier gleichwertige Zuständigkeitstatbestände an, die dem Antragsteller (Kläger) alternativ zur Verfügung stehen.Artikel 3, EuUVO, der nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt, bietet vier gleichwertige Zuständigkeitstatbestände an, die dem Antragsteller (Kläger) alternativ zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 217/12v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128712

Im RIS seit

03.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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