RS OGH 2012/12/20 2Ob195/12h

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Veröffentlicht am 20.12.2012
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Rechtssatz

Den Nachlass iSd § 531 ABGB bilden die vererblichen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Erblassers im Todeszeitpunkt.Den Nachlass iSd Paragraph 531, ABGB bilden die vererblichen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Erblassers im Todeszeitpunkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128702

Im RIS seit

03.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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