Norm
StPO §516 Abs4Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der am 31. Dezember 2007 als Rechtsanwalt in der bis dahin nach § 39 Abs 3 StPO aF vom Präsidenten des Gerichtshofs II. Instanz zu führenden Liste der Verteidiger eingetragen war und dem danach die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 19 Abs 1 iVm Abs 3 lit.d DSt 1990 vorläufig untersagt worden ist, ist für die Dauer dieser einstweiligen Maßnahme nach § 48 Abs 1 Z 4 StPO gesetzlich zur Vertretung in Strafsachen nicht berechtigt. § 516 Abs 4 StPO perpetuiert nur die am 31. Dezember 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF, nicht jedoch von an diesem Stichtag in dieser Liste eingetragenen Rechtsanwälten.Ein Rechtsanwalt, der am 31. Dezember 2007 als Rechtsanwalt in der bis dahin nach Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF vom Präsidenten des Gerichtshofs römisch zwei. Instanz zu führenden Liste der Verteidiger eingetragen war und dem danach die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera d, DSt 1990 vorläufig untersagt worden ist, ist für die Dauer dieser einstweiligen Maßnahme nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gesetzlich zur Vertretung in Strafsachen nicht berechtigt. Paragraph 516, Absatz 4, StPO perpetuiert nur die am 31. Dezember 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF, nicht jedoch von an diesem Stichtag in dieser Liste eingetragenen Rechtsanwälten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000129Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013