Norm
KSchG §5b Z4Rechtssatz
Online-Verkäufe, bei denen der Vertrag mit jenem Verbraucher zustande kommt, der bei Ablauf der vom Unternehmer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hatte, fallen nicht unter den Begriff der „Versteigerung“ iSv § 5b Z 4 KSchG. Das in § 5e KSchG geregelte Rücktrittsrecht besteht daher auch bei solchen Geschäften.Online-Verkäufe, bei denen der Vertrag mit jenem Verbraucher zustande kommt, der bei Ablauf der vom Unternehmer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hatte, fallen nicht unter den Begriff der „Versteigerung“ iSv Paragraph 5 b, Ziffer 4, KSchG. Das in Paragraph 5 e, KSchG geregelte Rücktrittsrecht besteht daher auch bei solchen Geschäften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128568Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015