Norm
KSchG §28aRechtssatz
Die Verbände nach § 29 KSchG sind berechtigt, gesetzwidrige Praktiken von Unternehmern als Zahlungsempfänger als "im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten" zu verfolgen.Die Verbände nach Paragraph 29, KSchG sind berechtigt, gesetzwidrige Praktiken von Unternehmern als Zahlungsempfänger als "im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten" zu verfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128804Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015