RS OGH 2013/1/23 7Ob201/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2013
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 Abs3 BIIp
ARB 2010 Art15.2.
VersVG §68 Abs2

Rechtssatz

Ergibt sich eine Differenz zwischen dem schon gewährten Nachlass und dem nach der tatsächlichen Vertragsdauer zustehenden zu Lasten des Versicherers, ist der Versicherer berechtigt, diese Differenz vom Versicherungsnehmer zurückzufordern. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist der Versicherer mangels Einschränkung im zweiten Satz von Art 15.2 ARB 2010 entgegen dem Gesetzeswortlaut berechtigt, den gesamten bisher gewährten Prämiennachlass nachzuverrechnen, ohne dass es darauf ankäme, ob der tatsächlichen Vertragsdauer nicht auch ein Prämiennachlass (gleicher oder geringerer Höhe) entsprochen hätte. Dies ist gröblich benachteiligend.Ergibt sich eine Differenz zwischen dem schon gewährten Nachlass und dem nach der tatsächlichen Vertragsdauer zustehenden zu Lasten des Versicherers, ist der Versicherer berechtigt, diese Differenz vom Versicherungsnehmer zurückzufordern. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist der Versicherer mangels Einschränkung im zweiten Satz von Artikel 15 Punkt 2, ARB 2010 entgegen dem Gesetzeswortlaut berechtigt, den gesamten bisher gewährten Prämiennachlass nachzuverrechnen, ohne dass es darauf ankäme, ob der tatsächlichen Vertragsdauer nicht auch ein Prämiennachlass (gleicher oder geringerer Höhe) entsprochen hätte. Dies ist gröblich benachteiligend.

Entscheidungstexte

  • RS0128802">7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Veröff: SZ 2013/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128802

Im RIS seit

27.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten