RS OGH 2013/1/23 7Ob189/12p

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Veröffentlicht am 23.01.2013
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Rechtssatz

Schließt der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich oder erkennt er dessen Anspruch an, entfaltet der Vergleich oder das Anerkenntnis im Deckungsprozess keine Wirkung. Die Rechtslage ist in diesem Verfahren ohne Berücksichtigung des Vergleichs oder des Anerkenntnisses zu entscheiden. Der Versicherer braucht nur für den Betrag einzustehen, der unabhängig von dem Vergleich oder dem Anerkenntnis geschuldet worden wäre. Beim Vergleich oder Anerkenntnis bleibt es jedoch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht ohne offenbare Unbilligkeit dem Vergleich oder dem Anerkenntnis hätte entziehen können.

Entscheidungstexte

  • RS0128613">7 Ob 189/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 189/12p
    Veröff: SZ 2013/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128613

Im RIS seit

10.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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