Norm
ZPO §500 Abs2Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof stellt einen Antrag gemäß Art 89 Abs 2 B-VG wegen Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 500 Abs 3 ZPO in Zusammenhang mit § 60 Abs 2 JN, wonach für die Frage der Revisions-(rekurs-)zulässigkeit bei Liegenschaften von einem maßgeblichen (zwingenden) Wert in Höhe des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaft auszugehen ist.Der Oberste Gerichtshof stellt einen Antrag gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG wegen Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in Zusammenhang mit Paragraph 60, Absatz 2, JN, wonach für die Frage der Revisions-(rekurs-)zulässigkeit bei Liegenschaften von einem maßgeblichen (zwingenden) Wert in Höhe des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaft auszugehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128007Im RIS seit
03.09.2012Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013