RS OGH 2013/1/24 8Ob136/12a

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Norm

KO §210 Abs1 Z1

Rechtssatz

Übt der Schuldner eine Vollzeitbeschäftigung aus, so besteht in der Regel die Vermutung, dass die ausgeübte Tätigkeit angemessen ist. Übt der Schuldner eine Teilzeitbeschäftigung aus, so entspricht dies grundsätzlich nicht den Anforderungen des § 210 Abs 1 Z 1 KO, weil diese Bestimmung implizit davon ausgeht, dass der Schuldner zur Erfüllung seiner Obliegenheit seine ganze Arbeitskraft einsetzt. Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung kann jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe ? wie zB Kinderbetreuung ? gerechtfertigt sein.Übt der Schuldner eine Vollzeitbeschäftigung aus, so besteht in der Regel die Vermutung, dass die ausgeübte Tätigkeit angemessen ist. Übt der Schuldner eine Teilzeitbeschäftigung aus, so entspricht dies grundsätzlich nicht den Anforderungen des Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer eins, KO, weil diese Bestimmung implizit davon ausgeht, dass der Schuldner zur Erfüllung seiner Obliegenheit seine ganze Arbeitskraft einsetzt. Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung kann jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe ? wie zB Kinderbetreuung ? gerechtfertigt sein.

Entscheidungstexte

  • RS0128695">8 Ob 136/12a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 136/12a
    Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang ein Schuldner neben einer ihm obliegenden Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, kann auch auf die unterhaltsrechtliche Judikatur zurückgegriffen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128695

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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