Norm
KO §210 Abs1 Z1Rechtssatz
Übt der Schuldner eine Vollzeitbeschäftigung aus, so besteht in der Regel die Vermutung, dass die ausgeübte Tätigkeit angemessen ist. Übt der Schuldner eine Teilzeitbeschäftigung aus, so entspricht dies grundsätzlich nicht den Anforderungen des § 210 Abs 1 Z 1 KO, weil diese Bestimmung implizit davon ausgeht, dass der Schuldner zur Erfüllung seiner Obliegenheit seine ganze Arbeitskraft einsetzt. Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung kann jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe ? wie zB Kinderbetreuung ? gerechtfertigt sein.Übt der Schuldner eine Vollzeitbeschäftigung aus, so besteht in der Regel die Vermutung, dass die ausgeübte Tätigkeit angemessen ist. Übt der Schuldner eine Teilzeitbeschäftigung aus, so entspricht dies grundsätzlich nicht den Anforderungen des Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer eins, KO, weil diese Bestimmung implizit davon ausgeht, dass der Schuldner zur Erfüllung seiner Obliegenheit seine ganze Arbeitskraft einsetzt. Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung kann jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe ? wie zB Kinderbetreuung ? gerechtfertigt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128695Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013