Norm
IO §210 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine bereits angefallene (aber noch nicht eingeantwortete) Erbschaft ist bereits ein vermögenswertes Recht, das der Erbe (Schuldner) nach § 210 Abs 1 Z 2 und 4 KO (IO) dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder bekannt zu geben hat.Eine bereits angefallene (aber noch nicht eingeantwortete) Erbschaft ist bereits ein vermögenswertes Recht, das der Erbe (Schuldner) nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 KO (IO) dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder bekannt zu geben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128506Im RIS seit
21.03.2013Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013