RS OGH 2013/1/24 3R212/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2013
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Norm

ZPO §43
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Kostenentscheidung bei unterschiedlichen Streitwerten bei Hauptbegehren (Unterlassung € 5.100,--) und Eventualbegehren (Leistung € 396,--):

Im Fall eines unberechtigten Haupt- und eines berechtigten Eventualbegehrens sind andere Grundsätze von Bedeutung als bei teilweisem Obsiegen des Klägers mit nur einem (Haupt-) Begehren: RIS-Justiz RS0110839, RS0052910; vgl. auch 3 Ob 84/97t, 9 ObA 193/00y, 9 ObA 94/06y und RS0035842. Im Fall eines unberechtigten Haupt- und eines berechtigten Eventualbegehrens sind andere Grundsätze von Bedeutung als bei teilweisem Obsiegen des Klägers mit nur einem (Haupt-) Begehren: RIS-Justiz RS0110839, RS0052910; vergleiche auch 3 Ob 84/97t, 9 ObA 193/00y, 9 ObA 94/06y und RS0035842.

Dringt der Kläger mit dem Eventualbegehren zur Gänze durch, kommt es nicht so sehr auf die unterschiedliche prozessuale Bewertung der Begehren an, sondern es ist auf den Verfahrensaufwand, die materiellrechtliche Grundlage, den wirtschaftlichen Erfolg und die Ähnlichkeit der Wirkungen von Haupt- und Eventualbegehren abzustellen.

(Hier nach diesen Grundsätzen Kostenaufhebung gerechtfertigt)

Entscheidungstexte

  • 3 R 212/12d
    Entscheidungstext LG Klagenfurt 24.01.2013 3 R 212/12d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2013:RKL0000135

Im RIS seit

12.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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