Norm
AHG §1 Cd1aRechtssatz
Hat der Kläger ein Hauptbegehren auf Zivilteilung fallen gelassen und dann mit dem Eventualbegehren auf Naturalteilung obsiegt, ist eine Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO berechtigt; aus einer solchen Kostenentscheidung kann dem Kläger kein Schaden, der einen Amtshaftungsanspruch rechtfertigen könnte, entstanden sein.Hat der Kläger ein Hauptbegehren auf Zivilteilung fallen gelassen und dann mit dem Eventualbegehren auf Naturalteilung obsiegt, ist eine Kostenentscheidung nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO berechtigt; aus einer solchen Kostenentscheidung kann dem Kläger kein Schaden, der einen Amtshaftungsanspruch rechtfertigen könnte, entstanden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0035842Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009