Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Keine Eigenschaft als Aufseher im Betrieb kommt einem Arbeitnehmer zu, dessen Weisungsbefugnisse gegenüber Arbeitern eines anderen Unternehmens nur mit der ordnungsgemäßen Erbringung der eigenen Leistung, nichts aber mit der Tätigkeit des anderen Arbeiters und dessen Arbeitskollegen zu tun haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128708Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013