Norm
KSchG §6 Abs2 Z3Rechtssatz
Aus der "Akzeptanz" eines aufgrund einer Änderungsklausel geänderten Vertragslage ist grundsätzlich nicht abzuleiten, dass sich der Verbraucher zur Durchsetzung des daraus resultierenden Schadens wegen Annahme der geänderten Leistung nicht auf die Unzumutbarkeit der Änderungsklausel berufen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128731Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023