Norm
MRK Art5 IVIRechtssatz
Wird die Zustellung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft und der dazu ergangenen Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht ohne nachvollziehbares Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 Abs 5 zweiter Satz iVm Abs 2a Z 4 StPO unterlassen, ist von einer mit Grundrechtsbeschwerde aufgreifbaren Grundrechtsverletzung auszugehen, weil der Beschuldigte solcherart in seinem Recht, inhaltliche Gegenargumente zur Haftfrage vorzubringen und folglich in seinem Recht, dass die Freiheitsentziehung ausschließlich auf die im Gesetz vorgesehene Weise erfolgt, beschnitten wird, worin eine Verletzung nicht nur von Art 6, sondern auch von Art 5 MRK zu erblicken ist.Wird die Zustellung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft und der dazu ergangenen Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht ohne nachvollziehbares Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 2 a, Ziffer 4, StPO unterlassen, ist von einer mit Grundrechtsbeschwerde aufgreifbaren Grundrechtsverletzung auszugehen, weil der Beschuldigte solcherart in seinem Recht, inhaltliche Gegenargumente zur Haftfrage vorzubringen und folglich in seinem Recht, dass die Freiheitsentziehung ausschließlich auf die im Gesetz vorgesehene Weise erfolgt, beschnitten wird, worin eine Verletzung nicht nur von Artikel 6,, sondern auch von Artikel 5, MRK zu erblicken ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128499Im RIS seit
19.03.2013Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013