RS OGH 2013/1/29 9ObA36/12b

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Veröffentlicht am 29.01.2013
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Rechtssatz

Ob eine Versicherung für fremde oder für eigene Rechnung vorliegt, hängt von der ? primär aus deren unmittelbarem Inhalt auszulegenden ? Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ab. Nur dann, wenn kein Zweifelsfall vorliegt, also zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eindeutig eine Versicherung auf eigene Rechnung des Versicherungsnehmers vereinbart wurde, kommt die in § 179 Abs 3 VersVG geforderte Zustimmungserklärung der versicherten Person ins Spiel.Ob eine Versicherung für fremde oder für eigene Rechnung vorliegt, hängt von der ? primär aus deren unmittelbarem Inhalt auszulegenden ? Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ab. Nur dann, wenn kein Zweifelsfall vorliegt, also zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eindeutig eine Versicherung auf eigene Rechnung des Versicherungsnehmers vereinbart wurde, kommt die in Paragraph 179, Absatz 3, VersVG geforderte Zustimmungserklärung der versicherten Person ins Spiel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128531

Im RIS seit

26.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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