Norm
PTSG §19Rechtssatz
Mit der Anordnung der Geltung des § 52 DO als Kollektivvertragsbestimmung wird der Vorstand ? ungeachtet des § 3 Abs 1 ArbVG ? auch zum Abschluss solcher Sonderverträge ermächtigt, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von der DO abweichen. Diese Ermächtigung unterliegt allerdings dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, das den Rahmen für die Entscheidung des Vorstandes vorgibt.Mit der Anordnung der Geltung des Paragraph 52, DO als Kollektivvertragsbestimmung wird der Vorstand ? ungeachtet des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG ? auch zum Abschluss solcher Sonderverträge ermächtigt, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von der DO abweichen. Diese Ermächtigung unterliegt allerdings dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, das den Rahmen für die Entscheidung des Vorstandes vorgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128628Im RIS seit
24.04.2013Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013