RS OGH 2013/1/29 9ObA118/12m

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Veröffentlicht am 29.01.2013
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Norm

PTSG §19
Dienstordnung 2000 der Österreichischen Post AG §52
  1. PTSG § 19 heute
  2. PTSG § 19 gültig ab 01.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2001
  3. PTSG § 19 gültig von 18.08.1999 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  4. PTSG § 19 gültig von 13.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1999
  5. PTSG § 19 gültig von 01.05.1996 bis 12.01.1999

Rechtssatz

Mit der Anordnung der Geltung des § 52 DO als Kollektivvertragsbestimmung wird der Vorstand ? ungeachtet des § 3 Abs 1 ArbVG ? auch zum Abschluss solcher Sonderverträge ermächtigt, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von der DO abweichen. Diese Ermächtigung unterliegt allerdings dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, das den Rahmen für die Entscheidung des Vorstandes vorgibt.Mit der Anordnung der Geltung des Paragraph 52, DO als Kollektivvertragsbestimmung wird der Vorstand ? ungeachtet des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG ? auch zum Abschluss solcher Sonderverträge ermächtigt, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von der DO abweichen. Diese Ermächtigung unterliegt allerdings dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, das den Rahmen für die Entscheidung des Vorstandes vorgibt.

Entscheidungstexte

  • RS0128628">9 ObA 118/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 118/12m
    Beisatz: Im Zweifel hat der Vorstand nachzuweisen, dass eine von der DO zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Sondervereinbarung dem Gebot der Sachlichkeit standhält. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128628

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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