Norm
UVG §3 Z2Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF reicht ein Amtshilfeersuchen an den ausländischen Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für eine Vorschussgewährung nach dieser Gesetzesstelle nicht aus. Für eine Vorschussgewährung nach § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF ist vielmehr vom Antragsteller die tatsächliche Einleitung entsprechender Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Unterhaltsschuldner unmittelbar im Ausland zu bescheinigen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Ziffer 2, zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF reicht ein Amtshilfeersuchen an den ausländischen Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für eine Vorschussgewährung nach dieser Gesetzesstelle nicht aus. Für eine Vorschussgewährung nach Paragraph 3, Ziffer 2, zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF ist vielmehr vom Antragsteller die tatsächliche Einleitung entsprechender Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Unterhaltsschuldner unmittelbar im Ausland zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126272Im RIS seit
03.12.2010Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013