RS OGH 2013/1/29 10Ob60/10m, 10Ob63/10b, 10Ob55/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2013
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Norm

UVG §3 Z2
  1. UVG § 3 heute
  2. UVG § 3 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 3 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF reicht ein Amtshilfeersuchen an den ausländischen Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für eine Vorschussgewährung nach dieser Gesetzesstelle nicht aus. Für eine Vorschussgewährung nach § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF ist vielmehr vom Antragsteller die tatsächliche Einleitung entsprechender Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Unterhaltsschuldner unmittelbar im Ausland zu bescheinigen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Ziffer 2, zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF reicht ein Amtshilfeersuchen an den ausländischen Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für eine Vorschussgewährung nach dieser Gesetzesstelle nicht aus. Für eine Vorschussgewährung nach Paragraph 3, Ziffer 2, zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF ist vielmehr vom Antragsteller die tatsächliche Einleitung entsprechender Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Unterhaltsschuldner unmittelbar im Ausland zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126272

Im RIS seit

03.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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