Norm
GesAusG §3 Abs5 Z3Rechtssatz
Die in § 3 Abs 5 GesAusG vorgesehenen Unterlagen haben den Zweck, nähere Aufschlüsse über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung zu gewähren. Für die in § 3 Abs 5 Z 3 GesAusG genannten Gutachten ist dies im Gesetz sogar ausdrücklich erwähnt. Gleiches ist auch für die in § 3 Abs 5 Z 4 GesAusG angeführten Jahresabschlüsse und Lageberichte anzunehmen, zumal diese über den weiteren Zweck der Berichte nach § 3 GesAusG, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss, schon von vornherein keine Aufschlüsse geben können.Die in Paragraph 3, Absatz 5, GesAusG vorgesehenen Unterlagen haben den Zweck, nähere Aufschlüsse über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung zu gewähren. Für die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, GesAusG genannten Gutachten ist dies im Gesetz sogar ausdrücklich erwähnt. Gleiches ist auch für die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 4, GesAusG angeführten Jahresabschlüsse und Lageberichte anzunehmen, zumal diese über den weiteren Zweck der Berichte nach Paragraph 3, GesAusG, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss, schon von vornherein keine Aufschlüsse geben können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Squeeze-outEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124450Im RIS seit
06.12.2008Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013