RS OGH 2013/1/31 6Ob91/08p, 6Ob210/12v

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Veröffentlicht am 31.01.2013
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Rechtssatz

Die in § 3 Abs 5 GesAusG vorgesehenen Unterlagen haben den Zweck, nähere Aufschlüsse über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung zu gewähren. Für die in § 3 Abs 5 Z 3 GesAusG genannten Gutachten ist dies im Gesetz sogar ausdrücklich erwähnt. Gleiches ist auch für die in § 3 Abs 5 Z 4 GesAusG angeführten Jahresabschlüsse und Lageberichte anzunehmen, zumal diese über den weiteren Zweck der Berichte nach § 3 GesAusG, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss, schon von vornherein keine Aufschlüsse geben können.Die in Paragraph 3, Absatz 5, GesAusG vorgesehenen Unterlagen haben den Zweck, nähere Aufschlüsse über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung zu gewähren. Für die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, GesAusG genannten Gutachten ist dies im Gesetz sogar ausdrücklich erwähnt. Gleiches ist auch für die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 4, GesAusG angeführten Jahresabschlüsse und Lageberichte anzunehmen, zumal diese über den weiteren Zweck der Berichte nach Paragraph 3, GesAusG, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss, schon von vornherein keine Aufschlüsse geben können.

Entscheidungstexte

  • RS0124450">6 Ob 91/08p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 91/08p
    Beisatz: Sowohl der Wortlaut des § 3 Abs 5 GesAusG als auch die Materialien dazu legen die Auffassung nahe, dass dessen Aufzählung nicht demonstrativ, sondern vielmehr taxativ ist. (T1); Beisatz: Die Vorlagepflicht des § 3 Abs 5 Z 4 GesAusG betrifft lediglich jene Jahresabschlüsse, die zum vom Gesetz gebotenen Einsichtstermin bereits vorliegen oder vorliegen müssten. (T2); Veröff: SZ 2008/164
  • RS0124450">6 Ob 210/12v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 210/12v
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Ansicht, dass eine zu einem anderen Zeitpunkt und zu einem anderen Zweck erfolgte grobe Schätzung des Liquidationswerts kein Gutachten iSd § 5 Abs 3 Z 3 GesAusG darstellt, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T3)

Schlagworte

Squeeze-out

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124450

Im RIS seit

06.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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