RS OGH 2013/1/31 6Ob210/12v

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Veröffentlicht am 31.01.2013
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Rechtssatz

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs 2 Satz 1 GesAusG ist Hauptgesellschafter, wem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anteile in Höhe von mindestens 9/10 des Nennkapitals gehören. Demgemäß entspricht es auch der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Beteiligungshöhe derjenige der Beschlussfassung ist. Soweit in der Literatur verlangt wird, dass der Hauptgesellschafter bereits im Zeitpunkt des Verlangens des Gesellschafterausschlusses nachweist, dass er die erforderlichen Anteile im Zeitpunkt der Beschlussfassung halten wird, will dies dem Interesse der Gesellschaft Rechnung tragen, dass nur solche Ausschlussbegehren gestellt werden, denen aufgrund der erforderlichen Beteiligungsgrenze eine entsprechende Realisierungschance zukommt. Dieser Zweck des Gesetzes erfordert aber nicht, einen Gesellschafterbeschluss auch dann zu beseitigen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptgesellschafter über die erforderlichen Mehrheiten verfügte, nicht aber im Zeitpunkt des Ausschlussbegehrens.Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 GesAusG ist Hauptgesellschafter, wem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anteile in Höhe von mindestens 9/10 des Nennkapitals gehören. Demgemäß entspricht es auch der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Beteiligungshöhe derjenige der Beschlussfassung ist. Soweit in der Literatur verlangt wird, dass der Hauptgesellschafter bereits im Zeitpunkt des Verlangens des Gesellschafterausschlusses nachweist, dass er die erforderlichen Anteile im Zeitpunkt der Beschlussfassung halten wird, will dies dem Interesse der Gesellschaft Rechnung tragen, dass nur solche Ausschlussbegehren gestellt werden, denen aufgrund der erforderlichen Beteiligungsgrenze eine entsprechende Realisierungschance zukommt. Dieser Zweck des Gesetzes erfordert aber nicht, einen Gesellschafterbeschluss auch dann zu beseitigen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptgesellschafter über die erforderlichen Mehrheiten verfügte, nicht aber im Zeitpunkt des Ausschlussbegehrens.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 210/12v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128590

Im RIS seit

05.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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