Norm
ZustG §17 Abs3Rechtssatz
Konnte der Empfänger von der Hinterlegung rechtzeitig Kenntnis erlangen, kann er durch nachträgliches Verlassen der Abgabestelle die eintretende gesetzliche Zustellwirkung des § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG nicht mehr beeinflussen. Der klare Gesetzeswortlaut stellt allerdings lediglich auf die Ortsanwesenheit beim (einzigen) Zustellversuch ab. Die durch die Abwesenheit des Empfängers von seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung.Konnte der Empfänger von der Hinterlegung rechtzeitig Kenntnis erlangen, kann er durch nachträgliches Verlassen der Abgabestelle die eintretende gesetzliche Zustellwirkung des Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG nicht mehr beeinflussen. Der klare Gesetzeswortlaut stellt allerdings lediglich auf die Ortsanwesenheit beim (einzigen) Zustellversuch ab. Die durch die Abwesenheit des Empfängers von seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128609Im RIS seit
10.04.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013