RS OGH 2013/1/31 6Ob154/12h

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Veröffentlicht am 31.01.2013
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Rechtssatz

Konnte der Empfänger von der Hinterlegung rechtzeitig Kenntnis erlangen, kann er durch nachträgliches Verlassen der Abgabestelle die eintretende gesetzliche Zustellwirkung des § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG nicht mehr beeinflussen. Der klare Gesetzeswortlaut stellt allerdings lediglich auf die Ortsanwesenheit beim (einzigen) Zustellversuch ab. Die durch die Abwesenheit des Empfängers von seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung.Konnte der Empfänger von der Hinterlegung rechtzeitig Kenntnis erlangen, kann er durch nachträgliches Verlassen der Abgabestelle die eintretende gesetzliche Zustellwirkung des Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG nicht mehr beeinflussen. Der klare Gesetzeswortlaut stellt allerdings lediglich auf die Ortsanwesenheit beim (einzigen) Zustellversuch ab. Die durch die Abwesenheit des Empfängers von seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 154/12h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128609

Im RIS seit

10.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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