Norm
StGB §218 Abs1Rechtssatz
Fährt der Täter mit der Hand über das weibliche Gesäß, um der Frau in weiterer Folge zwischen den Schritt auf den Genitalbereich zu greifen, begründet dies §§ 15, 218 Abs 1 Z 1 StGB.Fährt der Täter mit der Hand über das weibliche Gesäß, um der Frau in weiterer Folge zwischen den Schritt auf den Genitalbereich zu greifen, begründet dies Paragraphen 15, 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128606Im RIS seit
09.04.2013Zuletzt aktualisiert am
09.04.2013