RS OGH 2013/2/18 7Ob111/12t, 10Ob47/12b, 7Ob188/12s

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Veröffentlicht am 18.02.2013
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Norm

MÜ Art11 Abs1
MÜ Art22

Rechtssatz

Eine Interessendeklaration ist auch dann wirksam, wenn der Luftfrachtführer keinen Zuschlag verlangt. Die Wert? oder Interessendeklaration gemäß Art 22 Abs 3 MÜ ist zunächst ein einseitiger Akt des Absenders bei Übergabe des Frachtguts an den Luftfrachtführer. Nimmt der Frachtführer/Spediteur den Transportauftrag auf der Grundlage des Auftragswerts an, wird damit konkludent das betragsmäßige Interesse des Absenders an der Ablieferung am Bestimmungsort Grundlage des Luftbeförderungsvertrags und ist damit vereinbart.Eine Interessendeklaration ist auch dann wirksam, wenn der Luftfrachtführer keinen Zuschlag verlangt. Die Wert? oder Interessendeklaration gemäß Artikel 22, Absatz 3, MÜ ist zunächst ein einseitiger Akt des Absenders bei Übergabe des Frachtguts an den Luftfrachtführer. Nimmt der Frachtführer/Spediteur den Transportauftrag auf der Grundlage des Auftragswerts an, wird damit konkludent das betragsmäßige Interesse des Absenders an der Ablieferung am Bestimmungsort Grundlage des Luftbeförderungsvertrags und ist damit vereinbart.

Entscheidungstexte

  • RS0128315">7 Ob 111/12t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 111/12t
    Veröff: SZ 2012/96
  • RS0128315">10 Ob 47/12b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 47/12b
    Vgl auch; Beisatz: Eine Verpflichtung des Luftbeförderers, den Reisenden beim Einchecken oder bei Abschluss des Beförderungsvertrags auf die Möglichkeit einer Interessendeklaration hinzuweisen, ergibt sich aus dem Montrealer Übereinkommen nicht. (T1); Veröff: SZ 2012/142
  • RS0128315">7 Ob 188/12s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 188/12s
    nur: Die Wert? oder Interessendeklaration gemäß Art 22 Abs 3 MÜ ist zunächst ein einseitiger Akt des Absenders bei Übergabe des Frachtguts an den Luftfrachtführer. (T2); Veröff: SZ 2013/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128315

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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